Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil 1: AGB-Allgemein
Teil 2: AGB-Dienstleistungen
Teil 3: AGB-Software
Teil 4: AGB-Wartung
Teil 1: AGB-Allgemein
I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmung Weiland & Partner („AGB-Allgemein“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der Unternehmung Weiland & Partner („W & P“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen W & P und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Allgemein gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass W & P bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
1.2 Diese AGB-Allgemein gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als W & P ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn W & P in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Nur Geschäftsführer und Prokuristen von W & P sind berechtigt, von diesen AGB-Allgemein abweichende Liefer- und Leistungsbedingungen jeder Art zu vereinbaren.
1.4 Die AGB-Allgemein werden durch Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software („AGB-Software“), Vertragsbedingungen für die Wartung von Software und Hotline-Leistungen („AGB-Wartung“) und Vertragsbedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen („AGB-Dienstleistungen“) ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.
1.5 Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB-Allgemein nicht unmittelbar abgeändert werden.
II. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von W & P verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn W & P dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen (z. B. Benutzerhandbücher, Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat, an denen W & P sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. W & P ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang bei W & P anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden.
III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
3.1 Lieferungen von Softwareprogrammen (Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation – falls vorhanden) oder sonstiger Waren erfolgen ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Kunde keine besondere Anweisung erteilt hat, ist W & P berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
3.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von W & P schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt W & P ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
3.4 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn W & P die Verzögerung zu vertreten hat.
3.5 Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
3.6 W & P ist zu teilweisen Lieferungen und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
3.7 Kommt W & P in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je drei (3) Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünfzehn (15) Prozent, des Netto- Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von W & P zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von W & P innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
3.8 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass W & P die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf fünfundzwanzig (25) Prozent des Netto- Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
3.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3.7 und 3.8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung sowie in Fällen der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 3.7 und 3.8 gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung von W & P im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 7.2 bleibt aber in jedem Fall bestehen.
IV. Vergütung, Zahlungsbedingungen.
4.1 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen W & P- Preisliste. Preise verstehen sich netto ab Lager ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 W & P behält sich ausdrücklich vor, Schecks oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
4.3 Rechnungen sind fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 1 Tag ab Rechnungserhalt, soweit nicht in der Auftragsbestätigung anders vereinbart. Mit Ablauf der Frist kommt der Kunde in Verzug. Befindet sich der Kunde in Verzug mit der Zahlung, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4.4 Soweit keine Festpreise vereinbart sind, behält sich W & P das Recht vor, Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird W & P dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von W & P schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von W & P anerkannt ist.
4.6 Kommt der Kunde mit Zahlungen in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, steht W & P das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem sich W & P verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen seitens W & P sind in diesem Falle hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von W & P hierauf bedarf.
V. Eigentums- und Rechtevorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich W & P sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für das Eigentum an gegenständlichen Lieferungen (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, sonstige Dokumentation, etc.) als auch für geistige Eigentumsrechte (z. B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
5.2 Lieferungen bzw. Leistungen von W & P dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat W & P unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist W & P berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z. B. Datenträger, Benutzerhandbücher, etc.) aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen sowie dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte an geistigem Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen. 5.4 Soweit der Kunde berechtigt ist, die von W & P erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, was zum Beispiel bei Vertriebspartnern von W & P der Fall sein kann, tritt der Kunde an W & P bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschl. Umsatzsteuer) der Forderung von W & P ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von W & P, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. W & P verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann W & P verlangen, dass der Kunde W & P die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. W & P verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt W & P.
VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, W & P gegenüber schriftlich zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln, ist der Kunde verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer VIII. W & P gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der jeweiligen Rüge. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
6.2 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
6.3 Der Kunde wird im Rahmen der von W & P geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für W & P notwendigen Informationen, z. B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.
VII. Haftung
7.1 Die Haftung von W & P oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Im Übrigen hat W & P nur in den nachfolgenden Fällen auch ein- fache Fahrlässigkeit zu vertreten:
o für Schäden aus der Verletzung des Lebens, es Körpers oder der Gesundheit;
o bei Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
o bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von W & P jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung von W & P ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn W & P die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
7.4 W & P haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung von W & P für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von W & P verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
7.5 W & P haftet nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7.6 Soweit die Haftung von W & P ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern von W & P. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
7.7 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund , insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 3.7 getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 3.8.
VIII. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab dem Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:
o für Mängelansprüche, wenn W & P den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat
o für Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit;
o für sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung;
o für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten
o für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Fristsetzungen, Androhung von Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
9.1 Sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
9.2 Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden gesetzlich das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit W & P zurückzutreten oder dieses aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
X. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
10.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offen gelegt werden müssen.
10.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen. Die vorstehenden Regelungen in diesem Absatz gelten jedoch nicht für Abschriften, die zu Nachweiszwecken von einer Vertragspartei in einer vertraulichen Ablage zurückbehalten werden.
10.3 Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsverpflichtung überdauert die Laufzeit dieses Vertrages um fünf (5) Jahre.
10.4 W & P bleibt jedoch berechtigt, zur Lösung der vom Kunden gestellten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der von W & P überlassenen Software Recherche Dateien, die unter Umständen Geschäftsgeheimnisse, wie z.B. Kundendaten, enthalten, an Lizenzgeber (auch OEM-Vertragpartner) zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtet W & P auch den Lizenzgeber zur Geheimhaltung.
XI. Verschiedenes
11.1 Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Witten als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. W & P ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
11.2 Für die Rechtsbeziehungen zwischen W & P und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform. Elektronische Dokumente, wie z. B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
11.4 Die Vertragsbeziehung zwischen W & P und dem Kunden bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Bestimmungen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an der Vertragsbeziehung eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Teil 2: AGB-Dienstleistungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Unternehmung Weiland & Partner („W & P“) zur Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen („AGB-Dienstleistungen“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Beratungs- und sonstigen Dienstleistungsaufträgen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen W & P und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Dienstleistungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB-Allgemein“), die neben den AGB-Dienstleistungen Vertragsbestandteil sind.
II. Beratungs- und sonstige Dienstleistungen von W & P
2.1 W & P erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden diverse Beratungs- und sonstige Dienstleistungen im Rahmen der Auswahl, Einführung, Installation, Nutzung sowie der kundenindividuellen Anpassung von Softwareprogrammen. Die im Einzelfall von W & P zu erbringenden Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen sind in der Auftragsbestätigung festgehalten. Die AGB- Dienstleistungen finden insbesondere bei folgenden Leistungen von W & P Anwendung:
o Ermittlung der konkreten Software-Anforderungen des Kunden unter Berücksichtigung der vorhandenen, kundenindividuellen Hard- und Softwareumgebung;
o Planung und Entwicklung eines Konzepts zur Realisierung der Einführung von W & P-Softwareprogrammen;
o Projektunterstützung und –beratung während der Einführung der W & P-Softwareprogramme;
o Umsetzung von Pilot-Anwendungen der jeweiligen W & P- Softwareprogramme im Unternehmen des Kunden;
o Beratung bei der Installation und Einführung der vom Kunden ausgewählten W & P-Softwareprogramme;
o Unterstützung des Kunden bei Herstellung und Optimierung der Betriebsbereitschaft der W & P-Softwareprogramme;
o Beratung des Kunden bei der optimierten Anwendung von W & P-Softwareprogrammen, z. B. durch Unterstützung bei der Erstellung des Systemdesigns bzw. dem Aufbau von Kunden Mustervorlagen, „Data-Warehouse-Funktionen“ und „OLAP- Datenquellen“;
o Beratung bei der Anpassung und Erweiterung von W & P- Softwareprogrammen;
o Schulung und Training der Endanwender bzw. der Mitarbeiter des Kunden (z. B. Standardkurse, Workshops, Seminare) für die optimierte Nutzung der W & P-Softwareprogramme.
2.2 Die vorstehend aufgeführten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen werden nur dann von W & P zu den abweichenden Bedingungen eines Werkvertrages bzw. eines Liefervertrages erbracht, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist.
III. Umfang und Erbringung der Leistungen
3.1 Konkrete Zielsetzung, Umfang der Aufgabenstellung und Vorgehensweise wird vom Kunden bestimmt und sind schriftlich in der Auftragsbestätigung festgelegt.
3.2. Soweit W & P für den Kunden Unterstützungsleistungen im Rahmen von Projekten erbringt, ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, dass die jeweils schriftlich festgelegten Projektziele eingehalten werden. Projektleitung und Verantwortung liegen insofern ausschließlich beim Kunden. W & P und der Kunde werden einvernehmlich die Art und die Darstellung der Ergebnisse bzw. die Dokumentation und Protokollierung der Projektarbeit sowie Zeitvorgaben vereinbaren und dabei festlegen, welche Aufgaben W & P hierbei übernimmt.
3.3 W & P hat qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsdurchführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. W & P entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.
3.4 Soweit Mitarbeiter des Kunden im Rahmen von Projekten unterstützend tätig werden, wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter disziplinarisch von einem geeigneten Mitarbeiter geleitet werden. Der jeweilige Ansprechpartner des Kunden ist W & P vor Beginn der Projektunterstützung zu benennen.
3.5 Wenn W & P den Kunden bei Anpassungen und Erweiterungen der W & P-Softwareprogramme im Auftrag und nach Vorgaben des Kunden unterstützt, schuldet W & P die Tätigkeit, nicht jedoch die Gewährleistung und die Versionspflege dazu, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 W & P erbringt die Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen während der normalen Arbeitszeiten außerhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr. Zusätzliche Leistungen außerhalb dieser Zeit sind aufgrund besonderer Vereinbarung gesondert zu vergüten.
IV. Vergütung, Rechnungsstellung
4.1 Beratungs- und Dienstleistungsaufträge werden nach Zeitaufwand vergütet, wobei sich die Höhe jeweils aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuellen Preisliste von W & P ergibt. Die angegebenen Preise verstehen sich bei Schulungen pro Schulungstag und bei sonstigen Beratungsleitungen als Tagessatz (8 Stunden). Zum Zeitaufwand, der vom Kunden zu vergüten ist, gehören neben der Tätigkeit der Mitarbeiter von W & P selbst auch deren Teilnahme an Besprechungen, Projektsitzungen sowie auch etwaige Vor- und Nacharbeiten der Mitarbeiter außerhalb des Hauses des Kunden, z. B. in einer Niederlassung von W & P. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzüge zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Eventuelle Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch W & P anfallen, werden dem Kunden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Auslagen beinhalten Reise-, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sowie Telekommunikations-, Kopier-, Druck- und Portokosten. Entstehende Reisekosten mit Kraftfahrzeugen werden mit einer Pauschale von EUR 1,23 pro gefahrenem Kilometer berechnet.
4.3 Von W & P erbrachte Beratungsleistungen werden vom Kunden auf Dienstleistungsberichten gegengezeichnet. Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der Dienstleistungsberichte nach Abschluss der Beratungsleistungen oder wöchentlich, wenn sich die Beratungsleistungen über mehr als eine Woche erstrecken.
4.4 Soweit in der Auftragsbestätigung ein Zeitaufwand angegeben wird, ist dies lediglich eine Schätzung. Überschreitungen können sich während der Erbringung der Leistung ergeben. W & P wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Überschreitung des ursprünglich geschätzten Zeitaufwands benachrichtigen. Soweit der Kunde eine verbindliche Obergrenze des Zeitaufwands wünscht, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4.5 W & P behält sich vor, den Zeitaufwand für größere Beratungs- bzw. Dienstleistungsaufträge monatlich in Rechnung zu stellen. Für einzelne, nicht zu umfangreiche einmalige Tätigkeiten, wie Installationsunterstützung, Einweisung oder Schulung, wird W & P die Leistungen jeweils nach der Erbringung in Rechnung stellen.
4.6 Werden Leistungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht, kann W & P diese dennoch zur Abrechnung bringen, jedoch abzüglich der ersparten Aufwendungen.
V. Leistungsstörungen
Hinsichtlich der erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, haftet W & P für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde wird bei Bedarf für die bei ihm tätigen Mitarbeiter von W & P geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel und Datenträger gelagert werden können.
6.2 Der Kunde wird bei Bedarf W & P alle erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang ohne gesonderte Berechnung zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern von W & P jederzeit kostenfreien Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgen.
6.3 Soweit W & P im Rahmen der Beratung zu Testzwecken beim Kunden Softwareprogramme installiert, ist es Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software-Umgebung zu sorgen. Der Kunde ist vor Inbetriebnahme dazu angehalten, alle Funktionen dieser Softwareprogramme unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen. W & P haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nach- weislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
VII. Nutzungsrechte an Leistungen, Unterlagen, Schutzrechte
7.1 Der Kunde ist berechtigt, die Leistungen von W & P für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen. W & P darf die Leistungen anderweitig verwenden, soweit nicht gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen wird. Vorstehendes gilt insbesondere für alle Unterlagen und sonstigen Materialien, die W & P im Rahmen der Erbringung der Leistung für den Kunden erarbeitet.
7.2 Soweit schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse jeder möglichen Art (z. B. Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster) im Rahmen der Beratung entstehen, stehen sie dann W & P zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von Mitarbeitern von W & P begründet wurden. In diesem Fall räumt W & P dem Kunden hieran ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von W & P übertragbares Nutzungsrecht ein.
VIII. Schulungen beim Kunden, Standardschulungen
8.1 W & P kann Schulungsleistungen (Training, Workshops, Seminare) am Sitz des Kunden bzw. an einem vom Kunden benannten Ort erbringen. Der Kunde wird in diesem Falle auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass geeignete Räumlichkeiten und eine ausreichende Anzahl an Computern je Teilnehmer zu den schriftlich vereinbarten Schulungsterminen zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch, dass die zu schulende Software auf den Computern installiert ist.
8.2 W & P führt darüber hinaus Standardschulungen (Schulungen, Seminare, Workshops, Schnupperseminare etc.) gemäß der Beschreibung auf der Webseite www.weiland-und-partner.de im Schulungsprogramm durch.
8.3 Die Preise für die Standardschulung schließen neben der Teilnahmegebühr auch die erforderlichen Schulungsunterlagen sowie die notwendige Nutzung der technischen Einrichtungen und Systeme in den Schulungsräumen mit ein. Ebenso sind in den Preisen Pausenerfrischungen enthalten. Ansonsten sind in jedem Fall Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vom Teilnehmer bzw. vom Kunden selbst zu tragen. Eine nur teilweise Teilnahme berechtigt nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr.
IX. Änderung und Stornierung von Schulungsveranstaltungen, Sonstiges
9.1 W & P behält sich das Recht vor, bei den Schulungsveranstaltungen (Schulungen beim Kunden, Standardschulungen) einen Ersatzreferenten einzusetzen, den Inhalt der Schulungen geringfügig zu ändern sowie ggf. Termin- und Ortverschiebungen, z.B. bei einer geringen Anzahl von festen Anmeldungen, vorzunehmen und ggf. aus organisatorischen oder sonstigen Gründen eine Schulungsveranstaltung ganz abzusagen. Im letzteren Fall werden bereits gezahlte Schulungsgebühren voll erstattet.
9.2 Der Kunde hat W & P unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn vereinbarte Schulungstermine nicht eingehalten werden können. W & P hat das Recht bei Stornierung eines Schulungstermins bis zwei Wochen vor Schulungsbeginn eine Bearbeitungsgebühr von EUR 80,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu berechnen. Bei Stornierungen eines Schulungstermins bis zu einer Woche vor Schulungsbeginn wird die Hälfte der Schulungsgebühr, danach die volle Schulungsgebühr fällig, es sei denn, es wird ein Ersatzteilnehmer (Standardschulung) gestellt. Vorstehende Ausfallkostenpauschalen gelten nur dann nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist oder die Schulungsveranstaltung gemäß Ziffer 9.1 durch W & P abgesagt wurde.
9.3 Zur Fristwahrung müssen Stornierungen schriftlich per Post oder Telefax zu Händen von W & P eingehen.
9.4 Jede Form der Vervielfältigung von dem Kunden übergebenen Schulungsunterlagen (z. B. Manuskripte, Grafiken, etc.) auf drucktechnischem oder elektronischen Weg – auch auszugsweise – bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von W & P.
X. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB- Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen entsprechend Anwendung.
Teil 3: AGB-Software für die Überlassung von Software
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Unternehmung Weiland & Partner („W & P“) zur Überlassung von Software („AGB-Software“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen W & P und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Software ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB-Allgemein“), die neben den AGB-Software Vertragsbestandteil sind.
II. Leistungen von W & P
2.1 W & P überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem gedruckten und/oder elektronischem Benutzerhandbuch sowie – falls vorhanden – sonstiger Dokumentation (z. B. Bedienungsanweisung, Hilfe–Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt – je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch – auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z. B. „Download“ aus dem Internet).
2.2 Überlässt W & P dem Kunden die Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, gewährleistet W & P die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden.
2.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Softwareprogramme ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
2.4 Die Leistungen von W & P im Rahmen der Überlassung der Vertragssoftware beinhaltet nicht die Lieferung von neuen Programmversionen der Vertragssoftware, die Softwareinstallation, kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung noch sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Insbesondere unterstützt W & P den Kunden auch nicht darin, wenn dieser unter Nutzung der gegebenenfalls in der Vertragssoftware enthaltenen Schnittstellen, die Vertragssoftware mit einer anderen Software zwecks Datenaustausch verbinden möchte. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistun- gen erbringt W & P nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.
III. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 In der Auftragsbestätigung von W & P bzw. im jeweiligen Benutzerhandbuch der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung (Mindest- Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
3.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentation bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich W & P mitzuteilen.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren.
IV. Rechte-Einräumung
4.1 W & P gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Software zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vertragssoftware.
4.2 Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Vertragssoftware auf einem einzigen Computer an einem Ort zu einer gegebenen Zeit berechtigt. Der Begriff „Computer“ bezieht sich auf die Hardware, falls diese ein einziges Computersystem ist, oder auf das Computersystem, mit dem die Hardware arbeitet, falls die Hardware eine Computersystemkomponente darstellt. Der Kunde darf die Vertragssoftware auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist zulässig. Eine abweichende Regelung bezüglich der Anzahl sowie der Art der Nutzungsrechte (pro Anwender oder pro Arbeitsplatz) kann sich aus der Auftragsbestätigung von W & P ergeben.
4.3 Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung der Vertragssoftware erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Vertragssoftware vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Vertragssoftware in den Arbeitsspeicher. Daneben ist d er Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Archivierungs- zwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Programmcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Vertragssoftware sowie des Benutzerhandbuchs bzw. sonstiger Dokumentation durch den Kunden, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung seitens W & P zulässig.
4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten abzugeben, sofern sich dieser mit diesen AGB-Software einverstanden erklärt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß diesen AGB-Software berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss W & P von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich unterrichten.
4.5 Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware dem Dritten lediglich zeitweise überlässt. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu vermieten.
V. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen, es sei denn, dass dies für Zwecke der Fehlerbeseitigung zwingend erforderlich ist und W & P mit der Beseitigung des Fehlers in Verzug ist. In diesem Falle darf der Kunde nur einen solchen Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, d er nicht mit W & P in einem Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist. Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung vornimmt, sind zu dokumentieren und W & P mitzuteilen.
5.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse- Engineering“) ist dem Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet. Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen notwendig ist, ihm die hierzu erforderlichen Informationen noch nicht zugänglich gemacht worden sind und sich die Dekompilierungsarbeiten auf die Teile des ursprünglichen Softwareprogramms beschränken.
5.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von W & P oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
5.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, eine vertragswidrige Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, W & P hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der Preisliste von W & P zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrunde gelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preis- liste von W & P fällig.
VI. Verwendung von Dongles
6.1 W & P behält sich ausdrücklich vor, die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus (Kopierschutz), z.B. in Form eines Dongles, auszuliefern.
6.2 Liefert W & P die Vertragssoftware mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongles einen Ersatz-Dongle bei W & P anfordern. Innerhalb der Gewährleistungsfrist für die Vertragssoftware gemäß nachfolgender Ziffer 7.2 erfolgt die Ersatzlieferung kostenfrei. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist eine Kostenpauschale von EUR 50,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Versandkosten zu entrichten. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles steht dem Kunden das Recht auf eine Ersatzlieferung nicht zu.
6.3 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von W & P und ist zudem unter Umständen auch strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Dongle- Programmroutine ist unzulässig. Nur wenn der Dongle-Schutz die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und W & P trotz einer entsprechenden Mitteilung des Kunden unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen kann oder will, darf der Dongle-Schutz zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware entfernt oder umgangen werden. ür die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Dongle-Schutz trägt der Kunde die Beweislast.
VII. Gewährleistung
7.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.2 Für die Vertragssoftware besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Vertragssoftware an den Kunden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn W & P einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware übernommen hat.
7.3 W & P gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass, nach dem Stand der Technik, Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler W & P unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
7.5 W & P wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei W & P. Das Recht von W & P, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist W & P berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z. B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.
7.6 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kund e W & P eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit W & P die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware.
7.7 W & P ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuchs beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
7.8 Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist W & P berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
VIII. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB- Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung.
Teil 4 AGB-Wartung für die Wartung von Software und Hotline-Leistungen
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Unternehmung Weiland & Partner („W & P“) für die Wartung von Software („AGB-Wartung“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung von Softwarewartungs- und Hotline-Leistungen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen W & P und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Wartung ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB-Allgemein“) und die Vertragsbedingungen von W & P für die Überlassung von Software („AGB- Software“), die beide neben den AGB-Wartung Vertragsbestandteil sind.
II. Vertragsgegenstand
2.1 W & P übernimmt die Wartung der in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Softwareprogramme. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt W & P für diese Softwareprogramme folgende Wartungsleistungen:
o Telefonische Kurzberatung und Unterstützung für alle Fragen zur Bedienung, Installation und sonstiger Anwendungsunterstützung („Hotline“);
o Lieferung der jeweils aktuell von W & P vermarkteten Programmversion.
2.2 Der Leistungsumfang der zuvor genannten Wartungsleistungen wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben. Alle weiteren im Folgenden nicht aufgeführten Leistungen werden von W & P nicht geschuldet, sondern müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
2.3 W & P erbringt nur für die Softwareprogramme Wartungsleistungen, die beim Kunden in der aktuellen Programmversion genutzt wird. Wird von dem Kunden ein Softwareprogramm genutzt, das nicht aktuell ist, führt W & P gegen gesonderte Vergütung beim Kunden eine Überprüfung durch und aktualisiert das Softwareprogramm gegen eine Einmalvergütung, die von der Anzahl der beim Kunden nicht nachgeführten Programmversionen abhängig ist. Lässt sich diese Nachführung nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen, kann W & P für die vorhandenen Softwareprogramme keine Wartungsleistungen erbringen.
2.4 W & P wird sich bemühen, die zu wartenden Softwareprogramme an sich ändernde gesetzliche Regelungen im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von W & P innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen. Dies gilt nicht für den Fall, wenn die Anpassung für W & P mit unzumutbaren Arbeiten verbunden ist. In einem derartigen Fall wird W & P die Anpassung nur gegen eine entsprechende zusätzliche Vergütung vornehmen.
III. Hotline
3.1 W & P erbringt telefonische und/oder elektronische Kurzberatung und Unterstützung bei allen Fragen zur Bedienung, Installation, Anwendungsproblemen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der zu wartenden Softwareprogramme. Die telefonische Kurzberatung steht dem Kunden während der normalen Arbeitszeit von W & P außerhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr zur Verfügung.
3.2 Beratung bzw. Unterstützung im Sinne der vorstehenden Regelung ist jede problembezogene Antwort von W & P auf die Darstellung eines softwaretechnischen Problems des Kunden im Zusammenhang mit den in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Softwareprogrammen. Die Beantwortung der jeweiligen Anfrage kann nach Wahl von W & P per Telefon, E-Mail, Fax oder auch schriftlich erfolgen.
IV. Lieferung von aktuellen Programmversionen
4.1 W & P stellt dem Kunden alle neuen Programmversionen der zu wartenden Softwareprogramme zur Verfügung, sofern diese von W & P aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Dies gilt nicht für Erweiterungen der zu wartenden Softwareprogramme, die W & P als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet und Neuentwicklungen der Softwareprogramme mit gleichen oder ähnlichen Funktionen auf einer anderen technologischen Basis.
4.2 Die Überlassung der neuen Programmversionen erfolgt – je nach Möglichkeit bzw. Kundenwunsch – auf einem Datenträger oder durch Datenfernübertragung (z. B. „Download“ aus dem Internet). Überlässt W & P dem Kunden die neue Programmversion durch Datenfernübertragung, gewährleistet W & P die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden. Der Funktionsumfang der neuen Version ergibt sich jeweils aus der mitgelieferten Dokumentation und/oder einer sonstigen gesonderten Information von W & P.
V. Sonstige Leistungen
5.1 W & P wird auf Wunsch des Kunden weitere Leistungen, die mit den zu wartenden Softwareprogrammen im Zusammenhang stehen, die aber nicht in den vorstehenden Ziffern dargestellten Leistungen enthalten sind, gegen eine zusätzliche zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für folgende Leistungen, soweit diese nicht im Wege der telefonischen Kurzberatung und Unterstützung („Hotline“) erbracht werden können:
o Individuelle Beseitigung und Analyse von Mängeln der zu wartenden Softwareprogramme;
o Leistungen von W & P vor Ort beim Kunden, insbesondere Arbeiten an der EDV-Anlage des Kunden;
o Leistungen im Zusammenhang mit nicht von diesem Vertrag erfassten Softwareprogrammen;
o Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der normalen Arbeitszeiten von W & P vorgenommen werden;
o Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der gepflegten Software und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Benutzerhandbüchern, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden seinen Erfüllungsgehilfen oder andere von W & P nicht autorisierte Personen erfolgt sind;
o Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von W & P zu vertretende Umstände erforderlich werden;
o Leistungen, die im Zusammenhang mit der Installation einer durch den Kunden bezogenen neuen Programmversion notwendig sind, insbesondere Einweisung und Schulung bezüglich dieser Softwareprogramme;
o Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen Anforderungen des Kunden resultieren. Hierzu zählt insbesondere die Beratung des Kunden bei der Anpassung und Erstellung von Anwendersoftware und/oder allgemeinen EDV-technischer Fragestellungen, die keinen Bezug zu den zu wartenden Softwareprogrammen aufweisen;
o Nachführungen von früheren kundenspezifischen Anpassungen, Einstellungen und Erweiterungen, die nach einem Versionswechsel zu ihrem Erhalt erforderlich sind.
5.2 W & P ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, insbesondere die vorstehend genannten Leistungen, zu erbringen. W & P wird sich aber im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, als dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der gepflegten Softwareprogramme erforderlich ist.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde wird W & P in jeder Hinsicht bei der Erfüllung der vertraglichen Wartungsleistungen kostenfrei unterstützen. Er wird insbesondere:
o während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
o die von W & P erhaltenen neuen Programmversionen nach Anweisung von W & P einspielen;
o alle im Zusammenhang mit den gepflegten Softwareprogrammen verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
o soweit dies für die Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der zu wartenden Softwareprogramme erforderlich ist, neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstiger, zur Anwendung der Softwareprogramme erforderlichen Drittsoftware auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen;
o geeignetes und geschultes Personal zur Installation und Inbetriebnahme neuer Programmversionen zur Verfügung zu stellen.
6.2 Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist W & P zur Leistungserbringung nicht verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist W & P berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Ende des Folgemonats.
VII. Vergütung, Rechnungsstellung
7.1 Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung für die Wartungsleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Preisliste von W & P. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 W & P hat das Recht, die Gebührensätze für die Erbringung der Wartungsleistungen den Bedingungen der wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung der laufenden Gebühren ist dem Kunden drei Monate vor ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Der Kunde erhält mit der Ankündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Gebührenänderung; der Kunde muss die Kündigung schriftlich gegenüber W & P spätestens vier Wochen nach Mitteilung der Gebührenänderung aussprechen.
7.3 Treten während der Gewährleistungsfrist eines von W & P überlassenen und zu wartenden Softwareprogramms Fehler auf und ist W & P für diese Fehler gewährleistungspflichtig, werden die im Rahmen dieses Wartungsvertrages erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung dem Kunden nicht berechnet bzw. anteilig erstattet, soweit sich der Kunde bei der Aufforderung zur Fehlerbeseitigung ausdrücklich auf seinen gewährleistungsrechtlichen Nacherfüllungsanspruch beruft.
7.4 Die Rechnungsstellung erfolgt in einem Betrag zum ersten Tag des Folgemonats nach Abschluss des Wartungsvertrages für die Restlaufzeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres. Die weitere Rechnungsstellung erfolgt danach jeweils zum 1.1. eines Kalenderjahres in einem Betrag. Alternativ kann auch eine Rechnungsstellung in Teilbeträgen monatlich bei Bevollmächtigung zum Bankeinzug erfolgen.
7.5 Soweit die Hotline-Leistungen nach Zeitaufwand vergütet werden, erfolgt die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme der „Hotline“ jeweils zum Ende eines Kalendermonat und enthält folgende Angaben: Name des Anrufers, Datum, Uhrzeit, Problem, Lösung, benötigte Zeit in Minuten, abgerechnete Zeit.
VIII. Leistungsstörungen
8.1 Soweit W & P verpflichtet ist, an den Kunden neue Programmversionen zu liefern, gelten für den Fall der Fehlerhaftigkeit dieser Softwareprogramme die in der AGB-Software getroffenen Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
8.2 Für die im Rahmen der „Hotline“ erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen haftet W & P für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung, nicht aber für den vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
IX. Vertragsdauer, Kündigung
9.1 Der Wartungsvertrag hat eine Laufzeit bis zum Ende des auf den Vertragsschluss folgenden Jahres und verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen bzw. der jeweils verlängerten Vertragsfrist gekündigt wird.
9.2 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht an der Software bleibt von einer Kündigung des Wartungsvertrages unberührt.
9.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. W & P hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei (2) Monate im Verzug ist.
X. Nutzungsrechte
10.1 W & P räumt dem Kunden an den im Rahmen dieses Wartungsvertrages überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an den Softwareprogrammen, mit dem sie bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden sollen, bestehen. Die AGB-Software finden entsprechend Anwendung.
10.2 Das Nutzungsrecht an den Softwareprogrammen, die durch die neuen Programmversionen technisch ersetzt werden, erlischt innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kunde die gelieferten Programmversionen produktiv einsetzt, spätestens aber einen Kalendermonat nach Eingang der gelieferten Programmversionen beim Kunden. Der Kunde ist berechtigt, zu Archivierungszwecken von den technisch ersetzten Softwareprogrammen jeweils eine Kopie anzufertigen.
XI. Geltung der AGB-Allgemein und der AGB-Software
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von W & P („AGB- Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Erbringung von Wartungsleistungen entsprechend Anwendung. Soweit im Rahmen der Wartungsleistungen dem Kunden neue Programmversionen überlassen werden, finden die Vertragsbedingungen von W & P für die Überlassung von Software (AGB-Software) entsprechend Anwendung.